Zur Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt-insbesondere Unterlassungsdelikt [Not invited]
金子 博
日本刑法学会関西部会 2012/01
In Japan betracht man den Grund für Mittäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt als das bewusste und gewollte Zusammmenwirken oder das Zusammenwirken kausaler Verursachung. Allerdings halt man die Frage, ob die Rechtfigur der fahrlässige Mittäterschaft zu bejahen ist, für wichtig, aber den Umfang der Mittäterschaft nicht. Problematisch wird daher die Beteiligung, die das gemeinsame Handlungsprojekt nicht voraussetzt. Wenn z.B. die Geschäftsführer die Entscheidung, toxische Produkt zu rückzurufen, unterlassen und es zu körperverleztungen oder Tode bei Verbrauchern kommt, gibt es nach vorherrschener Meinung weder die gemeinsame Verantwortung der Geschäftsführer, noch die einzelne Verantwortung wegen des Mangel an Kausalität. Das bedeut dass man den Grund für fahrlässige Mittäterschaft überprüfen soll. Deshalb überlege ich wie folgt den Grund für die fahrlässige Mittäterschaft von der deutschen Diskussion abhängig.
In Deutschland wird zunehmend versucht, die fahrlässige Mittäterschaft zu begründen. Nach den traditionellen Meinungen wird das gemeinsames Handlungsprojekt(oder das bewusstsein gemeinsamen Handelns) verlangt. Aber es gibt keine gemeinsame Verantwortung, wenn die Beteiligten ohne den gemeinsame Plan Beiträge erbracht haben. Außerdem kann die gemeinsame Entschluß die gemeinsame Verantwortung für die Tatbestandsverwirklichung nicht begründen. Nach neueren nomativen Meinungen begründet demgegenüber die gemeinsame Zuständigkeit für tatbestandliches Verhalten die Gemeinsamkeit. Die Zuständigkeit kann die gemeinsame Verantworung begründen, auch wenn die Beteiligten ohne den gemeinsame Plan Beiträge erbracht haben.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich das Folgende. Es ist entscheidend für die fahrlässige Mittäterschaft die gemeinsame Verletzung einer gemeinsamen (Sorgfalts-)Pflicht, den tatbestandmäßigen Erfolg zu vermeiden oder verhindern.